Einführung von Ortsvorstehern in allen Stadtteilen, siehe Vorlage 2018/016-03
Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung definiert für den Bereich der Stadt Goslar (Bereich vor der Städtefusion mit der Stadt Vienenburg) Grenzen für Ortsteile, die für die Installation eines Ortsvorstehers/einer Ortsvorsteherin in Frage kommen (§90 I NKomVG).
- Der Rat beschließt mit der Hauptsatzung die Bestellung von Ortsvorsteherinnen / Ortsvorstehern sowie eines Vertreters für die jeweiligen Ortsteile.
Begründung (basierend auf Mitteilung zur o.g. Vorlage):
Die Stadt Goslar hat seit dem 01.01.2014 insgesamt sieben Gebietsteile die gem. § 90 I des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) durch die Hauptsatzung zu einer Ortschaft bestimmt wurden. Diese sind Hahnenklee/Bockswiese, Immenrode, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen und Wiedelah.
Die Ortschaft Hahnenklee/Bockswiese besitzt gem. § 91 NKomVG einen Ortsrat, bestehend aus 11 Mitgliedern. Ein/e Ortsbürgermeister/in und ein/e stellv. Ortsbürgermeister/in wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die Ortschaften Immenrode, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen und Wiedelah werden gem. § 96 NKomVG durch ein/e Ortsvorsteher/in repräsentiert.
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Goslar am 5. Februar 2020 hat die Politik um eine Aufstellung der Möglichkeiten zur Bildung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften gebeten. Bildung von Ortschaften Nach § 90 I NKomVG können Gemeindeteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, durch die Hauptsatzung zu Ortschaften bestimmt werden. Zugleich legt die Hauptsatzung fest, ob Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. Änderung von Ortschaften Die Änderung der Grenzen von Ortschaften ist gem. § 90 IV NKomVG nur zum Ende der Wahlperiode der Abgeordneten (vgl. § 47 II NKomVG, fünf Jahre), folglich zum 31. Oktober 2021, – jetzt: 31. Oktober 2026 – zulässig.
Die Aufhebung von Ortschaften ist gem. § 90 IV NKomVG nur zum Ende der Wahlperiode der Abgeordneten (vgl. § 47 II NKomVG, fünf Jahre), folglich zum 31. Oktober 2021 – jetzt: 31. Oktober 2026 – , zulässig.
Wurden Ortschaften aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages eingerichtet, so kann der Rat, gem. § 90 III NKomVG, die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben. Zusammenfassung Die Entscheidungskompetenz, ob Ortschaften gebildet, geändert oder aufgehoben werden, liegt gemäß Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetzes beim Rat der Stadt Goslar als kommunalrechtliches Organ.
Eine kommunalrechtliche Frist, nach NKomVG, gibt es bei der Bildung, Änderung oder Aufhebung von Ortschaften nicht. Gleichwohl muss die Entscheidung bis spätestens 120 Tage vor der Kommunalwahl dahingehend feststehen, dass die entsprechende Wahlbekanntmachung der Wahlleitung erfolgt.
Die Erfahrungen der letzten Jahre lassen die CDU zu dem Entschluss kommen,
dass es für die Ortsteile wichtig ist, einen Ansprechpartner/eine -Ansprechpartnerin vor Ort zu haben, die die Kommunikation zwischen Verwaltung und Politik sicherstellen kann.
Das Fehlen eines Ansprechpartners, insbesondere dann, wenn kein Ratsmitglied im Ort vertreten ist, wäre durch einen Ortsvorsteher nebst Vertreter/-in gegeben. Zudem erfolgt eine Gleichbehandlung aller Ortsteile.
Für die CDU-Ratsfraktion
Norbert Schecke, Fraktionsvorsitzender
